Bestandsbuchverordnung ist in Kraft

Führung eines Bestandsbuches durch den Tierhalter – Ausstellung eines Anwendungsbeleges durch den Tierarzt

Katharina Kluge, F. R. Ungemach

Am 24. September 2001 ist die sogenannte "Bestandsbuchverordnung" 1) in Kraft getreten. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 96/23/EG 2) und 90/676/EG 3).

Mit der Verordnung wird der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, verpflichtet, jede Anwendung von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unverzüglich in einem im Bestand zu führenden Buch zu dokumentieren (§ 4 Abs. 3 der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, s. Abb. 1). Hiermit wird die Kette der Nachweispflicht über den Verbleib von Arzneimitteln, die bei Lebensmittel liefernden Tieren angewendet werden, vom pharmazeutischen Hersteller und Großhandel über den Tierarzt bis zum Endverbrauch geschlossen.

Ein Bestandsbuch ist auch für die Arzneimittelanwendung bei Pferden zu führen, allerdings nur für Equiden, die nach Teil IIIA des Equidenpasses zur Schlachtung bestimmt sind oder für die kein Equidenpass ausgestellt wurde.

Tierhalter ist für Eintragungen im Bestandsbuch verantwortlich
Das Bestandsbuch wird vom Tierhalter geführt, er hat es vorzuhalten und er ist dafür verantwortlich, dass alle Anwendungen apothekenpflichtiger Arzneimittel eingetragen werden, unabhängig davon, wer das Arzneimittel angewendet hat. Die Eintragungen müssen unverzüglich nach der Arzneimittelanwendung vorgenommen werden, dazu muss das Bestandsbuch am Aufstallungsort der Tiere verfügbar sein. Ist die Tierhaltung eines Betriebs über mehrere Standorte verteilt, so ist an jedem Standort ein eigenes Bestandsbuch zu führen. Das Bestandsbuch ist vom Tierhalter fünf Jahre, beginnend mit der letzten Eintragung, aufzubewahren. Es kann auch in elektronischer Form geführt werden, wenn die Daten jederzeit lesbar gemacht werden können [...].

Quelle: Uni Leipzig

 

 Ankaufs-/Verkaufs-Untersuchungen

Informationen für den Auftraggeber gemäß Pferdeheilkunde/Hippiatrika

Die tierärztliche Kaufuntersuchung des Pferdes dient der Feststellung des aktuellen Gesundheitsstatus eines Pferdes mit dem Ziel, Krankheitsbefunde aufzudecken, welche die Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Die Untersuchung stellt in jedem Fall eine diagnostische Momentaufnahme dar. Angaben über die Entwicklung von Einzelbefunden können nicht gemacht werden. Das Ergebnis der Untersuchung klassifiziert das Pferd nicht als gesund oder nicht gesund und es benotet auch nicht seinen Gesundheitszustand.

An den Art der Untersuchung sind die folgenden Anforderungen zu stellen:

Ruhige und störungsfreie Umgebung
Gut beleuchteter Untersuchungsplatz
Weitgehend abdunkelbarer Raum für die Augenuntersuchung
Gleichmäßig ebene und harte Vorführbahn von mindestens 30m Länge
Gleichmäßiger harter Zirkel 10 - 15 m Durchmesser
Longierplatz oder Reitbahn mit weichem Boden

Die klinische Kaufuntersuchung umfasst die Abschnitte 1 his IV des vorliegenden Protokolls. Dies entspricht dem eingeführten Untersuchungsstandard, der einen praktikablen Kompromiss zwischen diagnostischem und finanziellem Aufwand darstellt. Zusätzliche Untersuchungen erweitern die diagnostischen Möglichkeiten. Sie sind mit Mehraufwand verbunden und der Auftraggeber entscheidet nach Beratung mit dem Tierarzt im Einzelfall, oh und durch welche speziellen Untersuchungen das Standardprogramm ergänzt werden soll.

Die Ergehnisse der Kaufuntersuchung können nur richtig sein, wenn das Pferd nicht unter der Einwirkung von Medikamenten steht. Um dies auszuschließen und um alle Beteiligren dahin gehend abzusichern, soll bei jeder Kaufuntersuchung Blut zum labormedizinischen Nachweis einer möglichen Medikation entnommen werden. Der Auftraggeber entscheidet, oh die Blutprobe sofort untersucht oder für einen möglichen Problemfall 6 Monate lang heim Tierarzt verwahrt wird.

Über umgebungsabhängige Erkrankungen oder Veränderun9en kann die Kaufuntersuchung keine endgültige Aussa­ge treffen. Dies gilt insbesondere für Verhaltensbesonderheiten wie z.B. Koppen und Wehen, für die durch StolIhal­tun9 bedingte chronische Bronchitis, für spezielle Erkrankungen der oberen Atemwege, die nur unter starker Belastung auftreten sowie für Allergien.

Nach der Erhebung eines schwerwiegenden Befundes wird die Kaufuntersuchung im Re9elfalI abgebrochen und/oder in Absprache zwischen Auftraggeber und Tierarzt entschieden, zur weiteren Abklärung spezielle diagnostische Schritte einzuleiten. Im Falle einer akuten Erkrankung kann die Wirksamkeit des Vertrages von einer Nachuntersuchung abhängig gemacht oder die Kaufuntersuchung his zur Ausheilung aufgeschoben werden.

Die Röntgenuntersuchung im Rahmen der Kaufuntersuchung unter Abschnitt V des Protokolls umfasst standardmäßig 10 Aufnahmen. Es handelt sich um Übersichtsprojektionen, die im Bereich von Strahlbein und Fesselgelenk nur eingeschränkte Aussagekraft haben. Zusätzliche Röntgenbilder bzw. Aufnahmerichtungen erlauben eine eingehendere Beurteilung einzelner Gelenkbereiche. Auch hier gilt, dass Aussagen über die mögliche Entwicklung von Veränderungen nicht gemacht werden können. Für die Anfertigung der Oxspring -Aufnahmen des Strahlbeins müssen Regelfall die Hufeisen abgenommen werden. Im Übrigen stellt die Röntgendiagnostik im Rahmen der Kaufuntersuchung eine ergänzende Untersuchung dar, deren Ergebnis nur im Zusammenhang mit den klinischen Befunden gesehen werden kann. Diese sind für die Gesamtbeurteilung des Pferdes letztendlich entscheidend.

Vor Beginn der Untersuchung muss die schriftliche Erklärung des Verkäufers zur Vorgeschichte des Pferdes vorliegen Teil des Formularsatzes und vor Beginn der Untersuchung werden deren Umfang und der damit verbundene Untersuchungsauftrag festgelegt. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind vor Beginn der Untersuchung von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Kann der Auftraggeher hei der Untersuchung selbst nicht anwesend sein so ist ein schriftlich Bevollmächtigter zu benennen, der die Unterschrift für den Auftraggeher leistet oder der Untersuchungsvertrag ist vom Auftraggeher im Vorhinein zu unterschreiben. Ist der Auftraggeher minderjährig, so muss die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Die Höhe des Honorars für die klinische Kaufuntersuchung (Abschnitte I-IV) richtet sich nach dem Wert des Pferdes. Die besonderen Untersuchungen Abschnitt VI werden nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) berechnet. Die Haftung des Tierarztes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche des Auftraggebers bzw. eines in den Schutzbereich einbezogenen namentlich bekannten Dritten aus dem Vertragsverhältnis verjähren 1 Jahr nach dem gesetzlichen Ver1ährungsheginn, längstens mit Ablauf von 5 Jahren.
 

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Stand: Juni 2005

Disclaimer

Pferdeklinik & Kleintierpraxis Neuberth

Fachtierärztliche Leitung: Dr. Michael Neuberth, Fachtierarzt für Pferde